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Wie hilft ein digitales Sturzprotokoll in rechtlich-relevanten Situationen?

Justizia assistierter Suizid

***Hinweis: Dieser Inhalt dient nicht als Rechtsberatung***

Die Dokumentation ist im pflegerischen Alltag eine wesentliche Arbeitsgrundlage des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG). Insbesondere bei der Arbeitsteilung und dem Tätigwerden mehrerer Pflegekräfte ist sie unumgänglich für einen funktionierenden Arbeitsalltag. Am Beispiel des Sturzprotokolls wird zusätzlich klar, dass es sich besonders in Rechtsfragen lohnt genau und vollständig zu dokumentieren, beispielsweise wenn es um die Beweislast geht.

Eines jedoch vorweg: Das Sturzrisiko ist im Alter erhöht und Pflegende haben in den meisten Fällen keine Aufsichtspflicht gegenüber BewohnerInnen. „Es ist nicht Aufgabe der (professionellen) Pflege und Betreuung, normale Lebensrisiken auszuschließen, zumal dies immer auf Kosten der Selbstbestimmung und Lebensqualität geht.“ (Ganner, 2002, S.4)
Dennoch gibt es Situationen, die einen Diskurs über Haftung, Kausalität oder fahrlässiges Verschulden erlauben:

 

Haftung

Zu unterscheiden gilt es die vertragliche Haftung Pflegeeinrichtung und BewohnerIn bzw die deliktische Haftung zwischen Pflegepersonal und BewohnerIn. Bei einem Sturz kann einerseits eine juristische Person (Pflegeeinrichtung) selbst, aber auch eine natürliche Person (z.B. Pflegende/r) haftbar gemacht werden. Ein genauer Hergang des Sturzes kann daher wesentlich für Haftungsfragen werden. So lässt sich unter Umständen ableiten, ob die Pflegeeinrichtung oder das Pflegepersonal den jeweiligen Schutz- und Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. (Slatow, 2020, S.117ff)

Kausalität

Die Kausalität hinterfragt, wodurch ein Sturz verursacht wurde und ob es zu diesem Ereignis tatsächlich eine Haftungsfrage zu klären gibt: „Eine Haftung des Schädigers kommt sohin nur dann in Betracht, wenn er den Schaden durch sein Verhalten – sei dies ein Tun oder ein Unterlassen – verursacht hat.“ (Slatow, 2020, 149). Zwar sind im pflegerischen Bereich auf Ebene der Kausalität sogenannte „Beweiserleichterungen“ zu Gunsten des/der BewohnerIn zugelassen, jedoch hat auf die Pflegeeinrichtung Optionen: Sie darf im Sinne des „Erschütterungsbeweises“ darlegen, dass ein wahrscheinlicher Zusammenhang nicht gegeben ist. (Slatow, 2020, S. 155ff) 

Im Falle einer Haftungsfrage können entsprechende Protokolle eine wichtige Beweisquelle sein. Ein plakatives Beispiel ist das folgende:

„Unterlässt eine Pflegekraft trotz Bettlägerigkeit und damit einhergehendem erhöhtem Dekubitusrisiko die Umlagerung einer pflegebedürftigen Person und hätte eine solche Umlagerung das Entstehen eines Druckgeschwürs verhindert, dann ist ihr Verhalten (hier: Unterlassen) kausal für einen entstehenden Schaden (Dekubitus).“ (Slatow, 2020, S.150)

 Verschulden

Da das ABGB der Systematik der Verschuldenshaftung folgt, gilt allgemein: Keine Haftung ohne Verschulden. Verschulden kann einerseits fahrlässig oder vorsätzlich zustande kommen. Wenn überhaupt, kommt es im pflegerischen Bereich in den meisten Fällen zu fahrlässigem Verschulden – also, wenn die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wird. (Wird also nicht ausreichend Sorge dafür getragen, dass potenzielle Gefahrenstellen abgesichert werden (z.B. Fußboden während der Reinigung) und einen Sturz verursachen, können rechtliche Ansprüche die Folge sein.

Dokumentation

„Eine vollständige, ordnungsgemäße und nachvollziehbare Pflegedokumentation ist selbstverständlich nicht nur in einem allfälligen Haftungsprozess ein wichtiges Beweismittel. Vielmehr leistet eine zuverlässige Dokumentation bereits zuvor einen wesentlichen Beitrag in der haftungsminimierenden administrativen Struktur und Prozessorganisation von Krankenanstalten, stationären, teilstationären und ambulanten Pflege- und Behinderteneinrichtungen.“ (Slatow, 2020, S.200)

Zusammenfassung

Zusammengefasst sichert die Dokumentation alle Beteiligten ab. Sie ist auf Verlangen den betroffenen PatientInnen, KlientInnen oder pflegebedürftigen Menschen, deren gesetzlichen Vertretern oder bevollmächtigten Personen auszuhändigen, siehe GuKG §5. In der SanoCon Software können Sie das ohne Umwege erledigen: Filtern Sie per Datum, Station, Arzt oder vielen weiteren Möglichkeiten und händigen Sie so alle geforderten Dokumente schnell und einfach aus. Außerdem haben Sie folgende Vorteile:

  • Nachvollziehbarkeit: Die Software registriert genau, wer zu welchem Zeitpunkt die Dokumentation vorgenommen hat
  • Smarte Verknüpfungen: Das Sturzprotokoll wird auf Wunsch direkt mit dem Pflegebericht verbunden
  • Detaillierte Protokolle: Erfassen Sie nicht nur die Sicht der betroffenen BewohnerInnen, sondern auch etwaige Aussagen von Dritten. Vermerken Sie außerdem, ob die verordnete Gehhilfe auch tatsächlich verwendet wurde.
  • Flexibilität: Protokolle können auch nach der Entlassung oder Archivierung von BewohnerInnen eingesehen und verarbeitet werden
  • Teilgeführte Prozesse: Sie möchten gleich nach dem Anlegen des Sturzprotokolls eine Risikoanalyse durchführen? Automatisierungen innerhalb der Software erinnern Sie auf Wunsch gerne daran!

Sie sind an der SanoCon Software interessiert? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: www.sanocon.at/Kontakt

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