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Relevantes aus der Branche: LEVO & PAVO 2021

Die Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO) wurde in einigen wesentlichen Punkten überarbeitet.

Der Kollektivvertrag wurde erhöht, sowohl der Verbraucherpreisindex als auch der Personalschlüssel wurden hier in die Entscheidung mit einbezogen. Mit den Sozialhilfeverbänden kann man per 1.1.2021 rückverrechnen und auch beim Tagsatz gab es eine wesentliche Änderung. Ab dem 1.4.2021 kommt ein Tagsatz mit Personalausbauschritten zur Anwendung. Hier gilt es die geänderten Pflegezuschläge zu beachten.  

In Punkto Personalausstattungsverordnung (PAVO) wurden ebenso einige Inhalte erneuert.

Der vierte Abschnitt, welcher bereits 2017 in den Verhandlungen um das neue Normkostenmodell vereinbart wurde, konnte umgesetzt werden. Auch beim Qualifizierungsmix § 2 Abs. 1 sparte man nicht mit Änderungen. Bisher konnte man auf 20 Prozent des sonstigen Personals bauen. Hier stehen nun 15 Prozent zur Verfügung (weiterhin eingerechnet werden können Personen welche diese Aufgabe bereits seit mindestens fünf Jahren ausüben), der Verlust von 5 Prozent soll allerdings von den PflegefachassistentInnen und/oder den FachsozialbetreuerInnen abgedeckt werden. Weitere 60 Prozent verbleiben bei den PflegeassistentInnen, weiters umfassen auch die Diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen nach wie vor 20 Prozent des Personals.

Allen Änderungen wurde bereits in der Leistungs- und Entgeltverordnung finanziell entsprochen. Insbesondere mit der Änderung des Pflegezuschlages ab 1.4.2021.

Bezüglich der Wirksamkeiten und den Übergangsfristen sind die Vorgaben des § 1 Abs. 1 binnen drei Monaten, ab Inkrafttreten der Verordnung zu erfüllen. Die Vorgabe des § 2 Abs. 1 ist zwölf Monate, ab Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.

Die ersatzlose Streichung der Unterschreitungsmöglichkeiten wurde, trotz heftigem Wiederspruchs seitens der Wirtschaftskammer umgesetzt. Dies betrifft die bisherige Unterschreitungsmöglichkeit von 10 Prozent an maximal 30 Tagen im Jahr.

Neu hingegen ist die Regelung, dass der Personalschlüssel im Einzelfall um bis zu 10 Prozent unterschritten werden kann. Dies gilt soweit auf Grund angeordneter Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz. Insofern Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Eine Meldung an die Behörde ist bei Unterschreitung unverzüglich durchzuführen. 

Copyright AdobeStock / WavebreakmediaMicro
LEVO 2021
Pavo 2021

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