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Für Vollzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen reduziert sich die wöchentliche Normalarbeitszeit ab dem 1.1.2022 von den bisherigen 38 auf 37 Wochenstunden. Dies geschieht bei gleichbleibendem Entgeld, somit erhöht sich der Grundstundenlohn und die Valorisierung entfällt.

Bei einer Teilzeitbeschäftigten bleibt die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit bestehen. Hier wird ebenso wie bei den Vollzeitbeschäftigten der Stundensatz durch den Entfall der 38. Stunde in die Höhe geschraubt. Teilzeitbeschäftigte, welche bisher mit zB. 37 Wochenstunden eingestuft waren, werden durch die Arbeitszeitverkürzung zu Vollzeitbeschäftigten.

Da der Grundstundenteiler gleichzeitig der Überstundenteiler ist, wird ab dem 1.1.2022 auch hier ein höheres Entgeld je geleisteter Überstunde fällig. Wobei hier der Zuschlag (§10 Abs.8) zukünftig um 16,7 Prozent verringert wird. Somit gilt hier, insofern kein Durchrechnungszeitraum oder eine Gleitzeit vereinbart wurde, ein Zuschlag von 33,3 anstatt der bisherigen 50 Prozent.

Der Grundsatz des Personalausgleichs besagt, dass die Arbeitszeitverkürzung nicht durch eine Arbeitszeitverdichtung kompensiert werden darf und das frei gewordene Stunden, unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, vorrangig bereits angestellten Teilzeitbeschäftigten anzubieten sind. Sowohl der Betriebsrat als auch die Teilzeitbeschäftigten sind über diese Möglichkeit in geeigneter Form zu informieren.

Durch die Neuaufnahme zusätzlicher Beschäftigter, sollen hier die ausfallenden Stunden ausgeglichen werden. Auch eine Neugestaltung der innerbetrieblichen Abläufe und Prozesse stellt eine Möglichkeit dar, um hier den sicheren betrieblichen Ablauf zu gewährleisten.

Arbeitszeitverkürzung
Adobe Stock/BillionPhotos.com

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